Beschreibung der Gewalten
Legislative
Die Versammlung ist hauptsächlich kompetent für die Rechtsgebung und den Voranschlag. Es gibt jedoch kein Referendum in finanziellen Dingen, da diese Möglichkeit für die Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger nicht vorgesehen wurde. (Art. 59 Abs. 2 Statut)
Exekutive
Der Exekutivrat hat die üblichen Kompetenzen eines Exekutivorgans.
Judikative
Die Justizkommission entscheidet bei Beschwerden bezüglich der Anwendung des kantonalen Staatskirchenrechts.
Für die Versammlung (Art. 5)
- Sie nimmt die Wahlen und Ernennungen vor, die in ihre Zuständigkeit gelegt wurden.
- Sie erlässt die Reglemente der Kasse und genehmigt die diese betreffenden Vereinbarungen.
- Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung der Kasse.
- Sie genehmigt den Geschäftsbericht des Exekutivrates.
- Sie beschliesst die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehenen Fällen und bewilligt die Anleihen.
- Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch die Reglemente oder die Vereinbarungen übertragen werden.
Für die Geschäftsprüfungskommission (Art. 7)
- Sie prüft den Voranschlag und die Jahresrechnung der Kasse.
- Sie prüft die Berechnung des Finanzausgleichs.
- Sie prüft die Kasse - Geschäftsführung des Exekutivrates.
- Sie prüft die Geschäftsberichte des Exekutivrates und der Justiz-kommission.
- Sie prüft die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehenen Fällen sowie jedes Gesuch um Bewilligung von Anleihen.
- Sie erstattet der Versammlung über alle oben vorgesehenen Geschäfte Bericht und nimmt dazu Stellung.
- Sie gibt für alle die Kasse betreffenden Reglements- oder Vereinbarungsentwürfe ihre Stellungnahme ab.
- Sie legt der Versammlung einen schriftlichen Bericht über den Voranschlag und die Jahresrechnung der Kasse vor.
- Sie fordert den Exekutivrat auf, zu ihren Bemerkungen und Fragen Stellung zu nehmen.
Für den Exekutivrat (Art. 10)
- Er übt die gleichen Befugnisse wie die in Artikel 62 Abs. 1 Statut vorgesehenen analog aus.
Für die Justizkommission (Art. 13)
- Sie übt die in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Befugnisse aus.