Sie finden im Weiteren eine Darstellung der Tätigkeit und der Organisation des Exekutivrates (Art. 60-63 des Kirchenstatuts)
1. Stellung
- Der Exekutivrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der katholischen kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg (kantonale Körperschaft oder kkK).
- Er ist ein Kollegialorgan, das aus fünf Mitgliedern besteht.
- Er wird durch die Verwaltung der kantonalen Körperschaft unterstützt.
2. Funktionen
Unter Wahrung der Zuständigkeiten der Bistumsbehörden und der Versammlung der kantonalen Körperschaft erfüllt der Exekutivrat folgende Funktionen:
- Er pflegt die Verständigung und den Dialog mit den kirchlichen Behörden und, im Rahmen seiner Zuständigkeiten, mit jenen anderer Konfessionen und Religionen sowie mit den zivilen Institutionen.
- Er leitet und verwaltet die kantonale Körperschaft und vertritt sie nach aussen. Er erfüllt Aufgaben bei der Rechtsetzung (Vorverfahren).
- Er verrichtet die Vollzugs- und Rechtspflegehandlungen, für die er zuständig ist.
- Er führt die anderen Befugnisse aus, die ihm durch das Statut und die Reglemente übertragen wurden.
- Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien aus.
- Er legt der Versammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und gewährleistet die Information der Öffentlichkeit.
3. Leitende Tätigkeit
Der Exekutivrat leitet die Angelegenheiten der kantonalen Körperschaft; er erfüllt dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- Er führt die kantonale Körperschaft;
- Er erstellt ein Programm für die Amtszeit und evaluiert die daraus entstehenden finanziellen Folgen;
- Er führt den Finanzhaushalt gemäss der Gesetzgebung;
- Er achtet auf die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Pfarreien und innerhalb der Seelsorgeeinheiten;
- Er vertritt die kantonale Körperschaft gegenüber den Verwaltungsinstanzen auf diözesaner, Schweizer, interkantonaler, kantonaler und ökumenischer Ebene;
- Er übt die Aufsicht über die Verwaltung der kantonalen Körperschaft aus;
- Er informiert die betroffenen Kreise.
Reglement vom 4. Oktober 2008 über die Organisation des Exekutivrates und der Verwaltungder kantonalen kirchlichhen Körperschaft (Inkraftsetzung am 1. April 2009)