Gesetzgeberische Akte der kantonalen Körperschaft und bilaterale gesetzliche Texte

Auf der Grundlage des Kirchenstatuts verabschiedet die Versammlung allgemeingültige Reglemente und der Exekutivrat Anwendungsrichtlinien. Der Exekutivrat schliesst auch Vereinbarungen mit der Diözesanbehörde ab und verabschiedet Anwendungsreglemente in Zusammenarbeit mit der Diözesanbehörde.

Das katholische Kirchenstatut

Der staatskirchenrechtliche Rahmen

Das Kirchenstatut ist ein Gesetzestext – entsprechend der Verfassung eines Staates – der die wichtigsten Regeln für die Organisation und die Verwaltung der katholischen kirchlichen Körperschaften (Pfarreien, Pfarreiverbände und kantonale Körperschaft) enthält und die Beziehungen zwischen ihnen bestimmt.

Der juristische Rahmen, worin sich das Statut einfügt, wird einerseits bestimmt durch das kantonale und Bundesrecht und andererseits durch das kanonische Recht. Das Kirchen-Staats-Gesetz (KSG) bildet die Grundlage des Statuts. Das Kirchenstatut und die sich davon herleitenden Anwendungsbestimmungen sind öffentlich-rechtlicher Natur und müssen infolgedessen den Prinzipien gehorchen, die die Organisation und die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestimmen.

Das Kirchenstatut gehört der Rechtsordnung an, die aus jener des Staates fliesst – genauer jenes Zweiges des öffentlichen Rechts, der „Staatskirchenrecht“ genannt wird – während sein Zweck der Aufgabe der Kirche dient. Die Kirche jedoch wird von einer den kirchlichen Institutionen eigenen Rechtsordnung bestimmt, dem „kanonischen Recht“. Das Kirchenstatut muss daher sowohl dem staatlichen Recht entsprechen und darf gleichzeitig dem Kirchenrecht nicht widersprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 KSG).

Teilrevisionen des Statuts

Am 31. August 2017 hat die Versammlung der kantonalen Körperschaft die Änderungen am Kirchenstatut (Anzahl der Delegierten) beschlossen. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Der vorherige Text war in Kraft vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2017.

Am 9. Juni 2013 haben die Katholiken des Kantons Freiburg an der Urne die Teilrevision des Kirchenstatuts angenommen.

Die erste Version des Kirchenstatuts war vom 1. Januar 1998 (dem Datum des Inkrafttretens des KSG in seiner ständigen Ordnung) bis zum 30. September 2013 in Kraft.

Die durch die Versammlung verabschiedeten Reglemente

RFKA – Reglement über die Finanzierung der kirchlichen Ämter auf Pfarreiebene

Reglement vom 30. September 2023 über die Finanzierung der kirchlichen Ämter auf Pfarreiebene

VerR – Geschäftsreglement der Versammlung

Geschäftsreglement vom 19. Juni 1999 der Versammlung der katholischen kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg (VerR) (Stand am 24. Februar 2018, in Kraft seit dem 15. Dezember 2018)

  • Frühere Version (Stand am 12. Dezember 2015, in Kraft vom 1. April 2016 bis 14. Dezember 2018)
  • Erste Version (in Kraft von 1999 bis 31. März 2016)
KBPR – Reglement über die Organisation und die Verwaltung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger

Reglement vom 14. September 2002 über die Organisation und die Verwaltung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger (KBPR) (Stand am 9. Juni 2018, in Kraft seit 15. Dezember 2018)

PR – Reglement über die Pfarreien

Reglement vom 1. Februar 2003 über die Pfarreien (PR) (Stand am 12. Juni 2021, in Kraft seit dem 1. Oktober 2021)

  • frühere Version (Stand am 21. September 2017, in Kraft ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2021)
  • frühere Version (in Kraft vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2017)
KPRR – Reglement über die Ausübung der kirchlichen politischen Rechte

Reglement vom 25. Oktober 2003 über die Ausübung der kirchlichen politischen Rechte (KPRR) (Stand am 21. April 2020, in Kraft seit dem 1. Juli 2020)

FusR – Reglement über die Förderung der Pfarreizusammenschlüsse

Reglement vom 2. Oktober 2010 über die Förderung der Pfarreizusammenschlüsse (FusR) (Stand am 12. Dezember 2015, in Kraft seit dem 1. April 2016)

KVRR – Reglement über die kirchliche Verwaltungsrechtspflege

Reglement vom 6. Oktober 2007 über die kirchliche Verwaltungsrechtspflege (KVRR) (Inkraftsetzung am 1. April 2009)

URPR – Reglement über die unentgeltliche Rechtspflege

Reglement vom 6. September 2008 über die unentgeltliche Rechtspflege (URPR) (Inkraftsetzung am 1. April 2009)

ExRR – Reglement über die Organisation des Exekutivrates und der Verwaltung der kantonalen kirchlichen Körperschaft

Reglement vom 4. Oktober 2008 über die Organisation des Exekutivrates und der Verwaltung der kantonalen kirchlichhen Körperschaft (ExRR) (Inkraftsetzung am 1. April 2009)

VER – Reglement über die Veröffentlichung der Erlasse

Reglement vom 19. Juni 2010 über die Veröffentlichung der Erlasse der Organe der kantonalen kirchlichen Körperschaft (VER) (Inkraftsetzung am 1. August 2010)

RegR – Reglement über die Führung der Pfarreiregister

Reglement vom 24. Februar 2018 über die Führung der Pfarreiregister (RegR)
und
Vereinbarung vom 2. Juli 2019 über die Verwaltung der Pastoralregister der Pfarreien des Kantons Freiburg auf der Plattform CathPers (PastRV)

Reglement betreffend die Finanzierung der garantierten Minimalrente für die Priester im Ruhestand

Reglement vom 8. Oktober 2005 betreffend die Finanzierung der garantierten Mindestrente für die Priester im Ruhestand

  • Aufgehobene Version: Übergangsreglement vom 7. November 1998 betreffend die Finanzierung der ergänzenden Besoldung der Priester im Ruhestand, verlängert am 16. Dezember 2000, abgeändert und verlängert am 25. Oktober 2003

Kirchenaustritte

Auf der Grundlage des Kirchenstatus und des kanonischen Rechts hat die kkK in Zusammenarbeit mit der Diözese und den Bistumsregionalleitungen das Referenzdokument sowie das Vademecum zum Kirchenaustritt verkündet.

Andere Akte

Die Verordnungen des Exekutivrates

Verordnung über das Reglement über die Finanzierung der kirchlichen Ämter auf Pfarreiebene

Verordnung vom 25. Januar 2024 über das Reglement vom 30. September 2023 über die Finanzierung der kirchlichen Ämter auf Pfarreiebene

Verordnung über die Verwaltungsgebühren

Verordnung vom 30. März 2006 über die Verwaltungsgebühren in Zusammenhang mit Genehmigungsbeschlüssen des Exekutivrates.

Verordnung über die Genehmigung von Pfarreibeschlüssen im Zusammenhang mit finanziellen Investitionen

Verordnung vom 20. April 2021 über die Genehmigung von Pfarreibeschlüssen im Zusammenhang mit finanziellen Investitionen (In Kraft ab 1. Juni 2021)

Die bilateralen Akte mit der Diözesanbehörde

Vereinbarung betreffend die Aufsicht über die Verwaltung der Pfründen

Vereinbarung vom 29. November 2013 betreffend die Aufsicht über die Verwaltung der Pfarr- und Kaplaneipfründen des Kantons Freiburg (in Kraft seit dem 1. Januar 2014).

  • Erste Version: Vereinbarung vom 24. Dezember 1998 betreffend die Aufsicht über die Verwaltung der Pfarr- und Kaplaneipfründen des Kantons Freiburg.

Andere Akte

Weisung zur Nutzung der Pfarrhäuser

Weisung zur Nutzung der Pfarrhäuser, erlassen von den Bischofsvikariaten und dem Exekutivrat (in Kraft seit dem 1. Januar 2021)

Rechtsetzende Akte des Bistums Lausanne, Genf und Freiburg

Direktiven für die Spendung der Sakramente und die Verwaltung einer Pfarrei

Direktiven für die Spendung der Sakramente und die Verwaltung einer Pfarrei oder einer Seelsorgeeinheit (2015)

Für weitere Dokumente und allfällig aktualisierte Versionen konsultieren Sie bitte die Seite „Weisungen, Dekrete und Anderes“ auf der Webseite des Bistums LGF